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Recht ist menschengemacht und daher immer auch im Wandel begriffen. Was für Gesellschaften vor hundert Jahren rechtens war, trifft möglicherweise auf jetzige Generationen nicht mehr zu. In diesem Abschnitt der Homepage wollen wir Interessierte an wichtigen Neuerungen aus der Welt der Juristerei teilhaben lassen und unsere Einschätzung dazu präsentieren.

Gültigkeit eines Verjährungsverzichtes

Freitag, 01.03.2024
Wolfgang Blum

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Oftmals kommt es vor, dass der zeitintensive Versuch für Streitigkeiten außergerichtliche Lösungen zu finden mit dem Ablauf der Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen konkurriert. In realiter wird bei solchen Situationen oftmals ein Verjährungsverzicht vereinbart. Bei Lehre und Rechtsprechung herrscht jedoch Uneinigkeit darüber, ob ein Verjährungsverzicht grundsätzlich gültig ist und was für Folgen sich daran knüpfen, wenn sich der Verzichtende nicht an den Verzicht hält.

Gemäß § 1502 ABGB kann der Verjährung weder im Voraus entsagt werden, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden. Historisch betrachtet wollte der Gesetzgeber damals den Schuldner vor einem wohl wirtschaftlich weit stärkeren Gläubiger schützen. Ein vor Ablauf der Verjährungsfrist abgegebener Verjährungsverzicht ist nach derzeitiger Judikatur jedenfalls ungültig. Allerdings steht dem Gegner die Möglichkeit zu, der trotz des Verzichtes erhobenen Verjährungseinrede Arglist entgegenzuhalten. Gleich verhält es sich mit vertraglichen Vereinbarungen, die die Verjährungsfrist verlängern.

Warum der Gesetzgeber trotz des in der Praxis oft sehr wirksamen und kostensparenden Verjährungsverzichts diese Rechtsmaterie nicht neu gestaltet hat, ist nicht nachvollziehbar.

Legat und Immobilie

Montag, 09.02.2024
Wolfgang Blum

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Bei einem Vermächtnis bzw. Legat handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an den Vermächtnisnehmer (Legatar), durch die dieser jedoch nicht zum Erben wird. Der Erblasser hinterlässt dem Legatar keinen Erbteil, der sich auf den gesamten Nachlass bezieht, sondern eine einzelne Sache.

Wenn dem Legatar eine Immobilie vermacht wird, bestehen einige Besonderheiten. Um grundbücherlicher Eigentümer der vermachten Liegenschaft zu werden, muss der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht einen Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem Erben vorlegen, welcher die Übereignung dokumentiert. Sollte dieser Vertrag nicht zustande kommen, muss eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts, oder ein Urteil, das den Nachlass bzw. Erben zur Herausgabe der Liegenschaft verpflichtet, vorgelegt werden.

Sollte sich die vermachte Liegenschaft in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union befinden, bedarf es im Regelfall auch eines „Europäischen Nachlasszeugnisses“ und oftmals auch eines „Vermächtniserfüllungsvertrages“, der von einem Notar im betreffenden Mitgliedstaat beglaubigt wurde.

Beendigung von Mietverträgen

Montag, 01.12.2023
Wolfgang Blum

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Die Beendigung von Mietverträgen führt in der Praxis immer wieder zu einigen Verwirrungen. Ein Mietvertrag kann entweder durch beide Parteien einvernehmlich beendet werden, durch die rechtserhebliche Handlung einer Vertragspartei oder durch Zeitablauf.  

Bei der Beendigungshandlung einer Vertragspartei wird wiederum zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Während jedes Dauerschuldverhältnis – also auch der Mietvertrag – außerordentlich von einer Vertragspartei gekündigt werden kann (wenn außerordentliche Gründe vorliegen), kann jedoch nicht jeder Mietvertrag ordentlich gekündigt werden. Dies richtet sich danach, ob der Mietvertrag auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer eingegangen wurde. Da befristete Mietverträge prinzipiell für beide Vertragsparteien über die gesamte Vertragsdauer hinweg verbindlich sind, können diese befristeten Verträge daher – wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird – nicht ordentlich gekündigt werden. Frei nach Schillers „Drum prüfe wer sich ewig bindet“ hat der Vermieter daher insbesondere bei Wohnraummietverträgen besonderes Augenmerk auf die Person des Mieters zu legen.

Persönliche Einvernahme im Asylverfahren 

Montag, 13.11.2023
Wolfgang Blum

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Muss ein Asylwerber im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung persönlich einvernommen werden, oder reicht es aus, wenn ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird?
Diese Frage wird in einer aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision aufgeworfen. Dabei geht es nach Ansicht des Revisionswerbers um die grundlegende Frage, ob die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör eine persönliche Einvernahme zwingend nötig machen, da ein Asylwerber nur so die Möglichkeit hat, die Begründetheit des Ansuchens um Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung darzutun.
Mit Spannung darf somit der Ausgang des Revisionsverfahrens erwartet werden, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zukunftsweisend für die Praxis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sein dürfte.

 

Mündliche Verhandlung als Videokonferenz 

Montag, 03.10.2023
Wolfgang Blum

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Am 20.07.2023 wurde ein Bundesgesetz kundgemacht, das die Behörde ermächtigt, in Verwaltungsverfahren die mündliche Verhandlung als Videokonferenz durchführen.
Diese Möglichkeit soll der Verfahrensökonomie dienen und Verfahren letztlich beschleunigen. Aus Sicht der Praxis ist ein sorgfältiger Umgang mit dieser neuen Möglichkeit gefordert, weil

  • eine Videokonferenz niemals die kommunikative Qualität einer Gesprächsrunde hat
  • viele Menschen mit den digitalen Möglichkeiten nicht oder nur gering vertraut sind
  • komplexe Sachverhalte nur in einer realen Gesprächssituation erläutert werden können
  • der persönliche Eindruck von den beteiligten Personen wichtig ist, um sich ein Bild zu mache.

Nicht alles, was gesetzlich zulässig ist, erfüllt den Zweck, vor allem wenn es um grundrechtlich geschützte Güter, wie das rechtliche Gehör und das faire Verfahren aber auch um den Versuch eines Konsenses geht.

Pflegekräfte gehen nicht leer aus

Montag, 04.09.2023
Wolfgang Blum

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Die Testierfreiheit ist in der österreichischen Rechtsordnung ein hohes Gut. Diesen Grundsatz untermauerte unlängst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung, in welcher er einen außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückwies. Die Rekurswerberin, die im Testament ihres verstorbenen Mannes nicht bedachte Ehegattin, begehrte in ihrem Rechtsmittel die Unwirksamkeit des Testaments ihres Gatten, welcher darin seine Pflegerin und deren Ehemann als seine Erben eingesetzt hat. Sie brachte zusammengefasst vor, dass in der aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung normiert wird, dass Pfleger:Innen ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen dürfen. Weiters ist es ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen. Der OGH stellte sich hinter die Vorinstanzen und betrachtete deren Ansicht, wonach eine Auslegung der Verordnung ergeben würde, dass der Schutz der betreuten Person im Hinblick auf einen erst nach deren Tod eintretenden Vermögenszuwachs nicht mehr geboten ist, als nicht korrekturbedürftig.



Neue Spuren - K3

Montag, 01.03.2021
Wolfgang Blum

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Oft wurde ich in den letzten Wochen gefragt, was der Grund meiner Neuorientierung ist. Eine Frage, die ich gerne beantworte.
In meinen Anfängen als Anwalt war ich als Juniorpartner in der damals größten Kanzlei Vorarlbergs tätig und konnte dort viel lernen. Mit der Zeit wollte ich aber meine eigenen Ideen umsetzen und wiederum eine größere Kanzlei aufbauen – was dann ja auch geschehen ist. Und nun ist wieder die Zeit für ein neues Kapitel gekommen: Ab jetzt möchte ich in Strukturen arbeiten, die freier und flexibler sind. Leben ohne Arbeiten ist für mich nicht vorstellbar. Ich arbeite gerne und möchte dies auch noch viele Jahre tun – aber eben in neuer Umgebung.
Dafür steht unsere Marke K3: für meine dritte Kanzlei, die ich als selbstständiger Anwalt betreibe.
Gleichzeitig steht K3 aber auch für jene Prinzipien, nach denen wir unser tägliches Schaffen ausrichten: Kompetent – Konstant – Klar
Das sind seit jeher Grundsätze meiner Arbeit, die natürlich auch weiterhin gelten.



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